18.7.2026

fast2work
Redaktion

Die Steuerfreiheit der Sachbezugskarte beruht auf der monatlichen 50-€-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG in Verbindung mit dem Zusätzlichkeitserfordernis des § 8 Abs. 4 EStG und der aufsichtsrechtlichen Einordnung der Karte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
In der Praxis entscheiden fünf Prüfpunkte darüber, ob die Sachbezugskarte einer Lohnsteuer-Außenprüfung standhält:
Bei Einhaltung aller Voraussetzungen ist die monatliche Aufladung lohnsteuerfrei und in der Folge sozialversicherungsfrei; sie wird als Sachbezug innerhalb der Freigrenze geführt und nicht als Barlohn ausgewiesen. Für den Arbeitgeber sind Ladebeträge und Systemkosten Betriebsausgaben. Werden Aufladegebühren und Setup über den kartenausgebenden Bankpartner abgerechnet, sind sie nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei – hier ist kein Vorsteuerabzug zu buchen. Nur direkt vom Benefits-Anbieter fakturierte Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Die Empfehlung fällt leichter, wenn die Lösung selbst zur Beratungslogik passt: klare steuerliche Ausgestaltung, transparente Kosten, wenig Verwaltungsaufwand beim Mandanten. Die regionale Sachbezugskarte REGIO PAY von fast2work setzt genau dort an: Das Guthaben wird im regionalen Handel eingesetzt, die Kaufkraft bleibt vor Ort – ein Argument, das bei inhabergeführten Mandanten und Kommunen gut ankommt. Die technische Abwicklung erfolgt über unseren Partner, ein deutsches BaFin-lizenziertes E-Geld-Institut; Einführung und laufende Betreuung übernimmt fast2work aus Oldenburg. Einen Überblick über Funktionsweise und Varianten gibt die Produktseite Sachbezugskarte.
Für Kanzleien bedeutet das: Sie liefern dem Mandanten einen spürbaren Netto-Vorteil je Mitarbeitendem, ohne selbst in die Administration einzusteigen – und behalten über die Lohnabrechnung die Kontrolle über die korrekte Umsetzung.
Eine Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird sie im Kalendermonat auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.
Nein. Zuschüsse zum Deutschland-Ticket sind nach § 3 Nr. 15 EStG gesondert steuerfrei und werden nicht auf die 50-€-Freigrenze angerechnet. Beide Benefits lassen sich parallel gewähren.
Nein. Der Sachbezug muss nach § 8 Abs. 4 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlung oder -verzicht schließen die Steuerfreiheit aus.
Aufladegebühren und Karten-Setup über den kartenausgebenden Bankpartner sind nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei (kein Vorsteuerabzug). Nur direkt vom Anbieter abgerechnete Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

fast2work
Redaktion
fast2work bietet digitale Lösungen für steuerlich geförderte Mitarbeiter-Benefits. Im Mittelpunkt steht die 50-€-Sachbezugskarte fast2work REGIO PAY (monatliche Freigrenze, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) – ergänzt um das Deutschland-Ticket als Managed Service (§ 3 Nr. 15 EStG) und die Mobilitätsberatung für Unternehmensstandorte. So stärken Arbeitgeber die Mitarbeiterbindung und die regionale Wirtschaft – einfach und transparent.

9.9.2025
Mobilität als unterschätzter Hebel für Mitarbeiterzufriedenheit
In vielen Unternehmen wird die Diskussion über Benefits und Mitarbeiterzufriedenheit vor allem mit klassischen Themen wie Gehalt, Homeoffice, Weiterbildung oder Gesundheitsförderung verknüpft. Dabei wird ein Aspekt häufig unterschätzt, obwohl er das tägliche Leben fast aller Beschäftigten prägt: die Mobilität. Der Weg zur Arbeit, die Flexibilität bei Dienstreisen oder die Möglichkeit, privat nachhaltige Mobilitätsangebote zu nutzen, wirken sich direkt auf die Zufriedenheit der Belegschaft aus.

12.9.2025
Homeoffice war lange Zeit eher eine Nische. Wer nicht im Büro gearbeitet hat, war die Ausnahme und musste oft mit einem provisorischen Arbeitsplatz zurechtkommen. Spätestens seit der Pandemie hat sich das komplett verändert. Hybrides Arbeiten ist heute in vielen Branchen ganz normal. Viele Mitarbeitende erwarten inzwischen, dass sie sowohl im Büro als auch zu Hause professionell arbeiten können. Damit steht für Unternehmen die Frage im Raum, wie sie ihren Mitarbeitenden einen zweiten Arbeitsplatz sinnvoll und fair einrichten.

13.9.2025
In Belgien ist das Mobilitätsbudget seit 2019 gesetzlich verankert. Eine Pflicht für Arbeitgeber, die Firmenwagen stellen, ist in Vorbereitung: Nach dem im Januar 2026 vom Ministerrat gebilligten Gesetzentwurf soll sie ab dem 1. Januar 2027 greifen, für Arbeitgeber mit 15 bis 50 Beschäftigten ab 2028 (Stand: 07/2026, das Gesetzgebungsverfahren läuft noch). Überraschenderweise haben bislang nur etwa 5,2 % der Anspruchsberechtigten dieses Angebot in Anspruch genommen. Ein Resultat, das auf den ersten Blick wenig eindrucksvoll wirkt. Genau deshalb wollen wir in diesem Beitrag genauer beleuchten, welchen Unterschied selbst eine solch kleine Veränderung bewirken kann und welche konkreten Folgen das für Deutschland und Europa haben dürfte.
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